Grundlagen
Leistungsvereinbarung zwischen VBS und Stiftung HAMFU
Die Leistungsvereinbarung zwischen dem VBS und der Stiftung HAMFU regelt umfassend die von den Partnern zu erbringenden Leistungen.
Der Stiftung Historisches Material der Schweizer Armee werden folgende Materialkategorien zugewiesen:
Übermittlung / Führungsunterstützung / Aufklärung (bodengestützt)
Das Material und die Dokumente sind im neuen Sammlungszentrum Historisches Armeematerial / Kommunikation und Führungsunterstützung in Uster-Winikon eingelagert.
Das von der Stiftung betreute Material ist Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es ist der Stiftung in Obhut gegeben und darf nicht veräussert werden.
Die finanziellen Aufwendungen der Stiftung für die Betreuung des historischen Materials werden vom VBS vergütet.
Gesetzliche Grundlagen auf Stufe Bund und VBS
Als gesetzliche Grundlagen für die Sammlungstätigkeit historischen Materials durch Institutionen gelten:
- Bundesverfassung, Artikel (Art. 69 Abs. 2)
- Museums- und Sammlungsgesetz (MSG; Art. 3 Bst. b, 4 und 23) vom 1. Januar 2010
- Bundesgesetz über die Armee und Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) Stand 1. Januar 2011, Art 109a
- Verordnung des VBS über das Armeematerial (VAMAT) vom 6. Dezember 2007
- Sammlungskonzept für das Sammeln von historischem Armeematerial des Chefs VBS vom 1. Januar 2019
- Umsetzungskonzept für das Sammeln von historischem Armeematerial des Chefs VBS von 30. April 2008